Neben den allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bürden Steuer- und Handelsrecht Ihnen als Unternehmer eine Reihe von Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten auf.
Insbesondere die Pflicht zur Archivierung aller steuerlich relevanten Unterlagen in elektronischer Form stellt eine Herausforderung dar, die im Zusammenhang mit künftigen Prüfungen der Finanzbehörden eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird.
10-jährige Aufbewahrungspflicht
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung notwendig sind und nicht schon der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, sind sechs Jahre aufzubewahren.
6-jährige Aufbewahrungspflicht
Kommen Sie den Forderungen der Finanzbehörde zur Vorlage der Unterlagen und Daten nicht nach, stellt dies eine Verletzung Ihrer steuerlichen Mitwirkungspflicht bzw. einen Verstoß gegen die formelle Vorschrift zur datenverarbeitungsgestützten Buchführung dar.
Als Folge eines solchen Verstoßes besteht seitens der Finanzbehörden die Möglichkeit,
Als Rechnung ist jedes Dokument anzusehen, mit dem eine Leistung abgerechnet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen können sowohl auf Papier als auch - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen innerhalb von sechs Monaten verpflichtet, wenn er Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an juristische Personen erbringt.
Immer wieder ist bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt die Kassenführung ein beliebtes Thema. Die Prüfer sind mit Computern und Spezialprogrammen ausgestattet, wodurch die Kassen mit wenigen Handgriffen vollständig geprüft und sachliche Fehler oder formelle Mängel aufgedeckt werden können.
Damit diese Mängel in Ihrem Unternehmen von vornherein nicht auftreten, möchten wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Grundlagen für eine ordnungsgemäße Kassenführung vermitteln:
Zusammenfassend heißt das, die Eintragungen in der Kasse müssen
Grundsätzlich ist Ihnen freigestellt, ob ein Kassenbuch manuell oder mit Hilfe eines PC geführt wird. Dazu zählen auch „virtuelle“ Kassenbücher in Kalkulationsprogrammen wie Excel.
Aber Vorsicht: Die Daten in solchen Kalkulationsprogrammen sind im Regelfall nachträglich änderbar. Somit werden diese Kassenführungen von den Betriebsprüfern nicht anerkannt.
Wird einem Arbeitnehmer, zu denen auch der Geschäftsführer einer GmbH zählt, ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der als lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden muss.
Auch Gesellschafter von Personengesellschaften oder Einzelunternehmer müssen die auf Privatfahrten entfallenden Kosten des Betriebsfahrzeugs versteuern. In diesen Fällen erfolgt dies durch eine sog. Nutzungsentnahme, die in Form einer Betriebseinnahme dem Gewinn der jeweiligen Gesellschaft hinzuzurechnen ist.
Der private Nutzungsanteil kann in beiden Fällen entweder
ermittelt werden. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt dies nur, wenn das jeweilige Fahrzeug zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird.
1%-Methode
Fahrtenbuch
Die Einkünfte eines Unternehmens können grundsätzlich entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung bestimmt werden. Daneben kennt das Steuerrecht bei Land- und Forstwirten die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und die Tonnage-Besteuerung für die Besteuerung des Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
Betriebsvermögensvergleich
Nach dem Betriebsvermögensvergleich ergeben sich die Einkünfte (Gewinn oder Verlust) eines Wirtschaftsjahres wie folgt:
Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres
- Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Entnahmen des Wirtschaftsjahres
- Einlagen des Wirtschaftsjahres
= Einkünfte des Wirtschaftsjahres (nach dem Betriebsvermögensvergleich)
Steuerpflichtige, die weder nach Handels-, noch nach Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen, können Ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (kurz: EÜR) ermitteln.
Die Umsatzsteuer, allgemein auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, ist - wie der Name verrät - als Steuer auf (fast) jeden getätigten Umsatz zu erheben, also z. B. immer dann, wenn Sie als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen verkaufen.
Kaufen Sie im Gegenzug Waren oder Dienstleistungen bei einem Unternehmen ein, können Sie die auf der Rechnung ausgewiesen Umsatzsteuer, sofern es sich um eine korrekte Rechnung handelt, als Vorsteuer abziehen. Der unternehmerische Verbrauch bleibt damit in der Unternehmerkette aufkommensneutral. Im Endeffekt wird somit nur dann Umsatzsteuer fällig, wenn es sich um privaten Verbrauch (Letztverbrauch) handelt.
Der Unternehmer hat für seine Umsätze an das Finanzamt die Umsatzsteuer, abzüglich der Vorsteuer, im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung abzuführen. Für Existenzgründer ist eine solche Voranmeldung in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich zu erstellen, und zwar bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats.
Können Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens bereits abschätzen, dass Ihre Umsätze im ersten Jahr 22.000 € und im 2. Geschäftsjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten werden, unterliegen Sie grundsätzlich der sogenannten Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG.
Der Gewinn von Personengesellschaften unterliegt (anders als bei Kapitalgesellschaften) keiner eigenen Steuerart. Im Steuerrecht spricht man vom sog. Transparenzprinzip, d.h. der Gewinn des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft wird erst auf der Ebene der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Gewinnanteils, individuell mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag, besteuert.
Gewerbesteuerpflicht besteht grundsätzlich für alle gewerblich tätigen Unternehmen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Eine Ausnahme bilden bestimmte Berufsgruppen, die selbständig tätig sind, wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Künstler. Ansonsten gilt für alle gängigen Rechtsformen die Gewerbesteuerpflicht.
Der Körperschaftsteuer, auch als „Einkommensteuer der Körperschaften“ bezeichnet, unterliegt der Gewinn der Körperschaften. insbesondere die GmbH, UG und die AG. Im Steuerrecht spricht man daher vom sog. Trennungsprinzip, da der Gewinn der Körperschaft unabhängig vom Gewinn der Anteilseigner, z.B. der Gesellschafter der GmbH, ermittelt und versteuert wird. Dieser Gewinn kann ausgeschüttet werden oder aber im Besitz der Körperschaft bleiben (thesauriert werden). Unabhängig davon ist der Gewinn eines Kalenderjahres stets mit dem Steuersatz von (derzeit) 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern.
Erst bei Ausschüttung der Gewinne allerdings findet eine weitere Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner statt. Diese haben dann die ausgeschütteten Gewinne mit 25 % Kapitalertragsteuer (sog. Abgeltungsteuer) zu versteuern. Im Gegensatz zur Personengesellschaft können die Anteilseigner jedoch entscheiden, wann Gewinne ausgeschüttet und somit versteuert werden sollen.
Für die Abgabe von Steuererklärungen gibt es wie für Privatpersonen auch für Unternehmen Fristen.
Bis zum 10. des Folgemonats:
Bis zum 31.08.2021 ist 2019 abzugeben
Bis zum 25. des Folgemonats:
Die Fristen können auf Antrag beim Finanzamt verlängert werden. Bei der Umsatzsteuer kann das Finanzamt z. B. eine Fristverlängerung um einen Monat gewähren (sog. Dauerfristverlängerung, siehe Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuerjahreszahlung muss spätestens einen Monat nach Abgabe der Erklärung erfolgen.
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