Von A wie AGB bis V wie Vollmachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)
AGB‘s sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie Ihrem Vertragspartner vorgeben und die bei immer wiederkehrenden Vertragsabschlüssen eingesetzt werden können (z.B. Einzelhandel) ohne jedes Mal individuell ausgehandelt werden zu müssen.
Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung
Im unternehmerischen Alltag passiert es häufig, dass eine Ware oder Leistung mangelhaft ist. In diesem Fall kann der Kunde Ansprüche geltend machen aus:
- Gewährleistung: gesetzliche Haftung des Verkäufers
- Garantieleistung: freiwillige Haftung des Herstellers oder Verkäufers
- Produkthaftung: gesetzliche Haftung des Herstellers oder Importeurs oder ggf. des Verkäufers/Lieferanten
Kaufvertrag
Dem Kaufrecht unterliegen: bewegliche Sachen wie z. B. neue/gebrauchte Gegenstände, Einzel-/Massenware, Grundstücke, Rechte und sonstige Gegenstände wie z. B. Unternehmen, Domain-Adressen, Know-how, Software oder Wertpapiere. In einem Kaufvertrag muss Folgendes aufgeführt sein:
- Vertragsparteien (genaue Bezeichnung)
- Inhalt des Vertrages (Kaufgegenstand)
- Laufzeit und Kündigungsfristen
- Zahlungs- und Lieferbedingungen
- Gewährleistungen
- Verzugsregelungen
- Regelungen bei Nichterfüllung (Schadenersatz oder Neulieferung)
- Erfüllungsort
- Absicherung der Zahlung (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft)
- AGB‘s
- Gerichtsstand
Werkvertrag
Hier verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine bestimmte Leistung (ein "Werk") gegen Zahlung zu erbringen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Tischler einen Schrank herstellt oder eine IT-Firma eine bestimmte Software erarbeitet und entwickelt. Der Auftraggeber kann folgende Forderungen stellen:
- Nachbesserung durch den Auftragnehmer und „Zurückbehaltungsrecht“ hinsichtlich eines Teils der Bezahlung, bis die Nachbesserung durchgeführt ist
- Eigennachbesserung durch den Auftraggeber, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
- Nachbesserung durch Drittunternehmer, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
- Minderung der Vergütung, wenn nicht nachgebessert worden ist
- Rückgängigmachung des Vertrages
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Dienstleistungsvertrag
Ein Dienstleistungsvertrag ist ein Vertrag, der eine Dienstleistung/ein Produkt zum Gegenstand hat. Der Dienstleistungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Kunden (Auftraggeber) und dem Anbieter einer Dienstleistung/des Produktes (Auftragnehmer). Beispiele für einen solchen Dienstleistungsvertrag: Reinigung von Büroräumen; Installation eines PC; Beratungsleistungen...
Grundsätzlich sollten die Vertragslaufzeit, klare Festlegungen zu Umfang und Qualität der Leistung sowie deren Vergütung und zur Kündigung, geregelt werden.
Mietvertrag
Oft werden "Geschäftsraummietverträge" für einen befristeten Zeitraum von 3, 5 oder mehr Jahren abgeschlossen werden.
- ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses in dieser Zeit ausgeschlossen
- Vermieter nicht verpflichtet, Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen und Nachmieter zu akzeptieren
- Bedingungen für vorzeitige Beendigung bei geschäftlichen Mietverträgen noch wichtiger als bei privaten Wohnmietverträgen
- Umstände wie Vergrößerung/Verkleinerung des Unternehmens oder Änderungen wirtschaftlicher Rahmenbedingungen müssen Unternehmer bei Mietbeginn mit kalkulieren
- vorzeitige Vertragsauflösung nur möglich, wenn Existenz tatsächlich gefährdet und geänderte Rahmenbedingungen nicht vorhersehbar
- Berechtigung zur Untervermietung einräumen lassen, um Teil oder ganze Mieträume weiter vermieten zu können, wenn Geschäfte schlechter gehen
Vollmachten
Bei diversen Fällen – Urlaub, Geschäftsreise, Unfall oder Krankheit – kann der Unternehmer nicht im Betrieb sein und sich um das Tagesgeschäft kümmern. Spezielle Aufgaben müssen daher delegiert werden, z. B. Kundengespräche, Einkauf und Verkauf.
Das Gesetz sieht verschiedene Vertretungsverhältnisse vor:
- Prokura umfassendste Vertretungsvollmacht, ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der „Betrieb eines Handelsgewerbes“ mit sich bringt
- Vertretung von Kapitalgesellschaften allgemein Organe juristischer Personen sind per Gesetz zu allen Rechtsgeschäften vertretungsberechtigt, mehrere Vorstände oder Geschäftsführer nur in Gemeinschaft
- Vertretung von Personengesellschaften allgemein Geschäftsführer von Personengesellschaften sind auch allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt
- Handlungsbevollmächtigter laut Gesetz eingeschränkter als Prokura, keine Wechselverbindlichkeiten eingehen oder Darlehen aufnehmen, nicht zur Prozessführung befugt
Patente und Schutzrechte
Ein Schutzrecht bietet die Möglichkeit, die eigene Produkt- oder Verfahrensidee für einen festgelegten Zeitraum allein zu vermarkten. Abhängig davon, ob man Verfahren, Produkte oder Dienstleistungen schützen möchte, gibt es verschiedene Schutzrechte:
- Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designschutz (Geschmacksmuster)
- werden zumeist beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet
- wenn der Schutz weitreichender gelten soll, kommt eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder anderen ausländischen Patentämtern in Betracht
Abmahnungen
Abmahnungen durch Wettbewerber, andere Unternehmen sowie Verbraucherschutzvereine sind gängige Praxis im heutigen Wirtschaftsleben, verursachen hohe Kosten und können zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Um dies zu vermeiden, sollten sich Existenzgründer frühzeitig informieren und das Risiko einer Abmahnung prüfen:
- Name des Unternehmens
- Name des Produktes oder der Marke
- Angaben in Geschäftsbriefen
- Impressumangaben in Printmedien
- Angaben auf Internetseiten und in Online-Shops
- Angaben in der Werbung des Unternehmens
Arbeitsverhältnisse
Ob Minijobber oder Vollzeit-Arbeitskräfte: Als Arbeitgeber stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Mitarbeiter zu beschäftigen.
Minijobs
- regelmäßiges Arbeitsentgelt max. 450 EUR unter Berücksichtigung des geltenden Mindestlohnes
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See und bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
- monatliche Pauschale (u.a. zur Renten- und Krankenversicherung) an die Minijob-Zentrale
kurzfristig Beschäftigte
- max. 3 Monate oder max. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
Beschäftigung in der Gleitzone
- monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und max. 1.300,00 EUR
- reduzierter Sozialversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer, Arbeitgeber trägt vollen Beitragsanteil
Teilzeitarbeit
- in Betrieben > 15 Arbeitnehmer (Voll- oder Teilzeitkräfte, ohne Auszubildende) Anspruch auf Teilzeitarbeit
- Voraussetzung: Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
- Ausnahme: Beeinträchtigungen des Betriebs, unverhältnismäßige Kosten
Befristete Arbeitsverhältnisse
- bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen kann Arbeitsvertrag für bestimmte Zeit abgeschlossen werden (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)
- Vorliegen eines sachlichen Grundes (vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung wegen Elternzeit oder längerer Krankheit, Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium)
- Befristung ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahre (in den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung bis auf 4 Jahre)
- Befristung ohne sachlichen Grund bis zu 5 Jahre (bei Arbeitnehmern, die über 52 Jahre alt sind und mindestens 4 Monate arbeitslos oder in öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen waren)
Vollzeitarbeitsverhältnis
- sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
- beinhaltet die gesamte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
Leih- bzw. Zeitarbeitsverhältnis
- Leiharbeitskräfte werden über Zeitarbeitsfirmen vermittelt
Telearbeit
- entweder zu Hause oder beim Kunden
- mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien sind "Telearbeiter" mit dem Unternehmen verbunden
Arbeitsvertrag
Mit wem und unter welchen Bedingungen Sie einen Arbeitsvertrag abschließen, können Sie als Arbeitgeber frei entscheiden. Sie müssen jedoch geltende Tarifverträge und gesetzliche Bestimmungen beachten. Informieren Sie sich, ob es für Ihren Betrieb/Ihre Branche einen für verbindlich erklärten Tarifvertrag gibt. Tarifverträge legen Mindestvoraussetzungen für die Einstellung und Arbeitsverträge von Mitarbeitern fest. Diese Vertragsbedingungen dürfen vom zukünftigen Arbeitgeber nur zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert werden.
Arbeitgeberpflichten
Anmeldungen
- Agentur für Arbeit Beantragung einer Betriebsnummer bei Beschäftigung von Mitarbeitern
- Sozialversicherung angestellte Mitarbeiter sind i. d. R. sozialversicherungspflichtig (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
- Unfallversicherung alle Mitarbeiter müssen in der Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert sein
- Gesundheitsamt Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes bei gastronomischen Betrieben oder Lebensmittelkontakt
- Künstlersozialkasse Künstlersozialabgabe für Unternehmen, die Absatz künstlerischer/publizistischer Leistungen ermöglichen oder von Künstlern/Publizisten erbrachte Werke/Leistungen nutzen
Lohn/Gehalt (Beispiel Gehaltsberechnung)
- Bruttogehalt
- Lohnsteuer nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Kirchensteuer)
- - Arbeitnehmeranteil Sozialversicherungsbeiträge:
- 7,3 % Krankenversicherung + Kassenindividueller Zusatzbeitrag ca. 1,3 %
- 9,3 % Rentenversicherung
- 1,2 % Arbeitslosenversicherung
- 1,525 % Pflegeversicherung
- 0,35 % PV-Zuschlag für Kinderlose ab 23. Lebensjahr
- = Netto-Gehalt
- + Arbeitgeberaufwand der Sozialversicherungsbeiträge:
- 7,3 % Krankenversicherung (allg. Beitragssatz) + Kassenindividueller Beitragsatz ca. 1,3 %
- 9,3 % Rentenversicherung
- 1,2 % Arbeitslosenversicherung
- 1,525 % Pflegeversicherung
= Gesamtbelastung für Arbeitgeber
- Zusätzlich müssen Sie als Arbeitgeber noch folgende Kosten allein tragen:
- 0,09 % Insolvenzgeldumlage
- U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kassenindividuell
- U2 – Mutterschaftsaufwendungen, Kassenindividuell
- Betrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, hängt von der jeweiligen Gefahrenklasse ab, die für den Betrieb gilt
Eingliederungszuschüsse
Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen, wenn sie Personen mit Vermittlungshemmnissen wie folgt einstellen:
- die einzustellende Person verfügt noch nicht über die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen, die von der/dem künftigen Mitarbeiterin/Mitarbeiter erwartet werden
- eine Einarbeitung geht über den üblichen Rahmen hinaus
- Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist
Die Förderung erfolgt in Form eines Lohnkostenzuschusses, dessen Höhe sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt, der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen richtet.
Scheinselbständigkeit
Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn Auftragnehmer im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auftreten, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind.
Dem Auftraggeber eines Scheinselbständigen droht bei Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die rückwirkende Nachzahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge ab Beginn der Versicherungspflicht, also auch der Arbeitnehmeranteile.